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AGB.

Hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von vogt tools

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

vogt tools inklusive aller Marken. Dein Spezialist für mobilen Hochwasserschutz, Katastrophenschutz, Pandemie Boxen, Bindemittel für Öl und Chemie und Feuerwehrtechnik.

 

1. Allgemeines

 

1.1. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der vogt tools (hiernach "Lieferant") sind gültig für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Kunden, soweit sie nicht einvernehmlich und schriftlich abgeändert oder ergänzt werden.

Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen werden.

 

1.2. Die Offerten des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend.

Bestellungen haben klare Spezifikationen betreffend aller Ausführungsdetails zu enthalten. Der Kunde ist für die Klarheit und den Wortlaut seiner Bestellungen verantwortlich.

Der Vertrag ist mit der Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung) abgeschlossen.

 

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

 

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich vereinbart werden.

Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht der bestellten Produkte können im Verlaufe der Herstellung geringe Abweichungen erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Produkte beeinträchtigen.

 

3. Pläne und technische Unterlagen

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3.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

 

3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind. Die Verwendung von Plänen und technischen Unterlagen des Lieferanten zur Einholung von Konkurrenzofferten ist untersagt.

 

4. Preise und Zuschläge

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4.1. Alle Preise im Online-Shop sind Netto-Preise und verstehen sich in Schweizer Franken ohne Verpackung und irgendwelche Abzüge.

Sämtliche zusätzliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen zulasten des Kunden.

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4.2. Der Mindestbestellwert für Aufträge beträgt CHF 30. Bei einer Unterschreitung dieses Mindestwertes verrechnet der Lieferant zusätzlich einen Kleinmengenzuschlag in Höhe von CHF 10 pro Auftrag.

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4.3. Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung des Lieferanten schneller als Regelzeit verlangt, stellt der Lieferant Expresszuschläge in Rechnung.

 

5. Zahlungsbedingungen

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5.1. Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

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Kreditkarten | PayPal | Klarna | Twint 

Bezahlung mit Kreditkarte, Klarna, Twins oder PayPal sind in unserem Online-Shop möglich. Die Lieferung kann dank effizientem Prozess schnell ausgeführt werden.

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Elektronische Vorauskasse (eBanking)

Überweisen Sie bitte den Rechnungsbetrag auf das Konto:

Valiant AG, Solothurn lautend auf vogt tools

IBAN: CH73 0630 0505 1151 3509 1

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Rechnung

Wir liefern nach Vereinbarung auch gegen Rechnung, zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto - nach Rechnungsdatum (ohne weitere Abzüge).
Bei Erstbestellern sowie bei Aufträgen von Postfachkunden behalten wir uns Lieferung gegen Vorausrechnung vor.

Ausgenommen von dieser Regelung sind alle öffentlichen Institutionen (Schulen, Gemeinden, Feuerwehren, Zivilschutz, Kraftwerke und ähnliches). Spezialaufträge und Massanfertigungen liefern wir gegen Vorausrechnung, zahlbar innert 10 Tagen nach Bestellung - die Ausführung erfolgt nach Zahlungseingang.

Sofern keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung im Zeitpunkt der Lieferung und die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung.

Bei Bestellungen mit einem Bestellwert von über CHF 5’000.-- ist 75% des Preises bei Bestätigung des Auftrages und 25% bei Lieferung innert 10 Tagen zu bezahlen.

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Ausland

Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauskasse oder gegen unwiderruflichen, auf eine erstklassige Schweizer Bank gezogenen und von dieser bestätigen Letter of Credit (Dokumenten-Akkreditiv bzw. Bankgarantie).

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5.2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d.h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins von 6% p.a. belastet. Schadenersatz infolge weiteren Schadens und Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

6. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht

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6.1. Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

Bei Vermischung entsteht Miteigentum des Lieferanten nach dem Wertverhältnis der Bestandteile. Kommt der Kunde seinen Abnahme- und/oder Zahlungsverpflichtungen auch nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen nicht nach, ist der Lieferant für die Dauer des Fortbestehens des Abnahme- und/oder Zahlungsverzuges berechtigt, die vom Kunden bestellten Produkte ungeachtet allfälliger dem Kunden zustehender Schutzrecht (z.B. Patente, Firmen-, Marken-, Muster-, Modell und Urheberrechte) frei und ungehindert an Dritte zu veräussern.

 

7. Lieferfrist

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7.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

Wir sind berechtigt, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen als Ganzes oder in Teillieferungen zu erbringen.

Alle Fristen und Termine für unsere Ablieferung stellen blosse Vorhersagen zu Planungszwecken ohne Rechtsverbindlichkeit dar; vorbehalten ist eine anderslautende explizite und schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Demgemäss hat der Kunde bei verzögerter Ablieferung grundsätzlich kein Recht auf Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages, noch zur Geltendmachung sonstiger Ansprüche (wie z.B. insbesondere Schadenersatz, entgangener Gewinn).

Sind ausnahmsweise rechtsverbindliche Ablieferungsfristen vereinbart, so beginnen diese frühestens mit Vertragsschluss und Erbringen aller Vorleistungen des Kunden zu laufen (z.B. Dokumente, Informationen, Kundenmaterial und Zahlungsleistungen). Unser Lieferverzug setzt weiter eine schriftliche Mah- nung des Kunden voraus. Unsere Haftung für verspätete Lieferung ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Absicht.
In jedem Fall beträgt die Entschädigung jedoch pro vollendete Woche der Verspätung max. 0,3% des Preises des jeweiligen Vertrages und insgesamt max. 3% des Preises des jeweiligen Vertrages der verspäteten Ablieferung. Die Lieferfrist ist auch eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Kunden abgesandt worden ist.

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7.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höhere Gewalt;

c) wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

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7.3. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz.

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7.4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten.

 

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

 

8.1. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.

 

8.2. Wird der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert und versichert.

 

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

 

9.1. Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

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9.2. Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

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9.3. Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

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9.4. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

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9.5. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

 

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

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10.1. Gewährleistung

Ob ein Sachmangel vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach der mit Ihnen vereinbarten Beschaffenheit des Produkts. Unsere Angaben bei Vertragsschluss in Produktbeschreibungen, Fact-Sheets und Katalogen etc. sind Vertragsinhalt, sie sind aber als annähernd zu verstehen und keine zugesicherten Eigenschaften.

Unsere Haftung für Sachmängel beschränkt sich darauf, dass wir nach unserem Ermessen das Produkt nachbessern, das mangelhafte Produkt durch ein mängelfreies ersetzen oder den Kauf- preis des mangelhaften Produktes erstatten. Jede weitergehende Gewährleistung und Haftung für Sachmängel, insbesondere für Mängelfolgeschäden (z.B. Hochwasserschäden, entgangener Gewinn etc.) wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

Keine Gewährleistungspflicht besteht, soweit der Mangel auf ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, unsachgemäss e Montage, Änderung oder Wartung durch Sie oder Dritte, Unterlassen oder Verzögern der gemäss den auf unserer Webseite publizierten Fact-Sheets vorgeschriebenen Wartungsintervallen, natürliche Abnutzung oder üblichen Verschleiss, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder äussere Einflüsse, die die Funktion der Anlage beeinträchtigen (bspw. aussergewöhnliche Veränderungen der Umgebungsbedingungen wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Staub), zurückzuführen ist.

Nach Lieferung der Produkte sind Sie verpflichtet, diese umgehend bezüglich der Menge, Qualität und Transportschäden zu untersuchen und uns allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, verwirken Ansprüche aus bei einer übungsgemässen Untersuchung erkennbaren Sachmängeln, wenn Sie uns diese nicht innert sieben (7) Tagen nach Übergabe der Produkte am Erfüllungsort schriftlich angezeigt haben.

Ihre Ansprüche aus anderen Sachmängeln verwirken vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung, wenn Sie uns diese nicht innert sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innert zwei (2) Jahre, wenn Sie in der Eigenschaft als Konsument handeln, bzw. innert einem (1) Jahr, wenn Sie geschäftlich tätig sind, nach Lieferung des Produkts schriftlich anzeigen. Den Beweis des Kauf- / Lieferdatums sowie der rechtzeitigen Mängelrüge haben Sie zu erbringen.

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10.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis zurückzuerstatten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

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10.3. Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 10.1.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Kunde dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Kunde das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

 

10.4. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung oder Gebrauch verursacht wurden, sind nicht durch diese Garantie abgedeckt. Darunter fallen beispielsweise unsachgemässe Behandlung und/oder Lagerung und aussergewöhnliche Beanspruchung (z.B. zu hohe Druckbelastung). Allfällige Schäden bei Wassersperren (Risse, Löcher), die von scharfen Gegenständen herrühren, können während des Einsatzes provisorisch repariert werden. Nach erfolgtem Einsatz sind die Schläuche durch Fachpersonal zu retablieren bzw. zu reparieren.

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10.5. Wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten. Für Schäden, Folgeschäden und reine Vermögensschäden, die dem Vertragspartner durch fehlerhafte Produkte entstehen, sowie für dadurch allfällig entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet.

 

11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

 

11.1. Rücksendungen von Waren können nur nach schriftlicher Benachrichtigung und innerhalb von 10 Tagen ab Lieferdatum erfolgen. Sie bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Lieferanten und können nur erfolgen, sofern das Material sich in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung befindet.

 

11.2. Handelsartikel sind nur umtauschbar sofern der Lieferant dieselben ab eigenem Lager bewirtschaftet. Eine Lieferschein- oder Rechnungskopie muss jeder Rücksendung unbedingt beiliegen.

 

11.3. Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Umtriebe eine Aufwandsentschädigung von 20% des Auftragswertes, mindestens jedoch CHF 200 zu verrechnen. Allfällige Kosten für Rücktransporte und Entsorgung werden separat verrechnet.

 

12. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten


      vogt tools

      Schmiedeweg 23

      3373 Röthenbach b.H.

 

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

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13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

13.1. Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Firmensitz von vogt tools.

 

13.2. Es gelten ausschliesslich die vorliegenden AGB vogt tools und subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts: die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) sowie von Kollisionsnormen (namentlich des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]), welche auf ausländisches Recht verweisen, ist ausgeschlossen.

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Letzte Änderungen: 01.07.2023 | vogt tools

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